Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Barrierefreiheitseinstellungen

Dieses Tool verbessert die Zugänglichkeit dieser Website. Ihre Auswahl bleibt nur während Ihres Besuchs erhalten.

Darstellung
Schriftgröße

Schriftart
Darstellung
Farbanpassung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Palette CAD AG 
Behlesstraße 9-11
70329 Stuttgart

Fon +49 711 9595-0
Fax +49 711 9595-250

info@palettecad.com

HRB Stuttgart 785686
Ust ID Nr. DE 178416603
St.-Nr. 99077/00922

SEPA Gläubiger-Identifikationsnummer:
DE18ZZZ00000533921

Vorstand: Volker Zeller (Vorsitzender), Elvis Grabic, Frank Kobs
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr.-Ing. Walter Zinser

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Stand: 01.08.2026 der Palette CAD AG, Stuttgart HRB 785686
 

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von 
§ 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Lieferungen und Leistungen von Palette erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Ablieferung der Liefergegenstände oder Erbringung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. 
Entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn Palette ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.3 Palette ist berechtigt, diese AGB bei laufenden Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Serviceverträgen, Cloud-/SaaS-Verträgen und Mietverträgen) aus sachlich gerechtfertigten Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sachliche Gründe liegen insbesondere bei Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, regulatorischen Anforderungen, Veränderungen der Markt- und Kostenlage, technischen Weiterentwicklungen oder Anpassungen des Leistungsangebots vor. Palette informiert den Kunden in Textform (insbesondere per E-Mail) spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten über die Änderungen und weist ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hin. Der Kunde kann den Änderungen binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen. 
Unterbleibt der Widerspruch, gelten die geänderten AGB nach Ablauf der 
Frist als vereinbart. Änderungen der Hauptleistungspflichten der Parteien sowie Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich zu Ungunsten des Kunden verschieben, sind von dieser Änderungsbefugnis ausgenommen; sie bedürfen einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung.

 

2. Vertragsgegenstand, Bereitstellung und Nutzungsrechte

2.1 Palette überlässt dem Kunden die im Angebot bzw. Auftrag näher bezeichnete Software („Vertragssoftware“) im Objektcode nebst Benutzerinformationen (z. B. Bedienungsanleitung, Online-Hilfe) mit der dort beschriebenen Funktionalität zur Nutzung. Die Vertragssoftware kann aus ausführbaren Programmen und/oder Daten (z. B. Katalogen) bestehen. Teile der Vertragssoftware können nur nutzbar sein, wenn der Kunde entsprechende Module oder Datenpakete erworben hat.

2.2 Die Vertragssoftware kann dem Kunden je nach Vereinbarung (a) zur Installation in dessen eigener IT-Umgebung („On-Premises-Lizenz“), (b) als über das Internet bereitgestellte SaaS-Lösung über einen von Palette betriebenen Online-Dienst („Palette Cloud Computing“), und/oder (c) im Rahmen eines Mietmodells zur Verfügung gestellt werden. Maßgeblich ist die jeweilige Einzelvereinbarung.

2.3 Bei On-Premises-Lizenzen räumt Palette dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Vertragssoftware in unveränderter Form auf den im Vertrag genannten Geräten bzw. für die dort bezeichnete Nutzerzahl ein. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt.

2.4 Bei Nutzung als SaaS-/Cloud-Lösung (Palette Cloud Computing) gewährt Palette dem Kunden zusätzlich für die Dauer des jeweiligen Vertrags das einfache, nicht übertragbare Recht, über eine Internetverbindung auf die Vertragssoftware zuzugreifen und diese bestimmungsgemäß über die Palette Cloud zu nutzen. Soweit für die Nutzung der Vertragssoftware eine lokale Installation erforderlich ist, erhält der Kunde über das Palette-Portal Zugang zu einer entsprechenden Installationsdatei (z. B. Installations-Exe), die für die Nutzung auszuführen ist. Eine darüberhinausgehende Überlassung von Softwarekopien erfolgt nicht. Ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 7.

2.5 Bei Mietmodellen räumt Palette dem Kunden das in Ziffer 2.3 beschriebene Nutzungsrecht an der Vertragssoftware nur für die Dauer des Mietvertrags ein. Ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 8.

2.6 Nur die im Vertrag bezeichneten Nutzer (z. B. namentlich benannte Nutzer oder eine bestimmte Anzahl von gleichzeitigen Nutzern/Instanzen) sind berechtigt, die Vertragssoftware zu nutzen. Bei Online-Lizenzen darf nur der lizenzierte Nutzer die Benutzeroberfläche verwenden. Die (Weiter-)Vermietung, Verleihung, Unterlizenzierung oder sonstige Überlassung der Vertragssoftware an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Palette in Textform nicht gestattet.

2.7 Der Kunde darf die Vertragssoftware nur im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus (z. B. Überschreitung der vereinbarten Nutzer-, Arbeitsplatz- oder Instanzenzahl), ist Palette berechtigt, dem Kunden rückwirkend die für die zusätzliche Nutzung anfallenden Lizenzgebühren gemäß den zum Zeitpunkt der Übernutzung gültigen Preislisten in Rechnung zu stellen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Übernutzung ist Palette berechtigt, darüber hinaus eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Palette kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

2.8 Die Bedienungsanleitung kann als Online-Hilfe, als mitgelieferte Textdatei oder in anderer geeigneter elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

2.9 Palette ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen Subunternehmern zu bedienen.

2.10 Palette kann dem Kunden die Vertragssoftware testweise überlassen („Demoversion“). Eine Demoversion ist nur zum Testen, nicht zum Produktiveinsatz geeignet. Umfang, Dauer und etwaige Vergütung der Demoversion bestimmt Palette nach eigenem Ermessen, sofern keine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Für Demoversionen gelten diese AGB entsprechend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
 

3. Geistiges Eigentum, Daten

3.1 Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich und gegebenenfalls durch weitere Schutzrechte (z. B. Marken-, Design- oder Patentrechte) geschützt. Jede Umarbeitung oder Bearbeitung der Vertragssoftware sowie jede Vervielfältigung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus ist unzulässig, soweit sie nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zur Fehlerbeseitigung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Unerlaubte Verwertung und Verstöße gegen technische Schutzmaßnahmen können strafrechtlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

3.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware in den Quellcode zurückzuübersetzen, zu dekompilieren oder in andere Programmiersprachen oder Datenformate zu überführen, soweit ein solches Vorgehen nicht nach § 69e UrhG oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

3.3 Soweit Palette dem Kunden Funktionen oder Schnittstellen zur Konvertierung von Daten in andere Datenformate bereitstellt, verbleiben sämtliche Rechte an den Ausgangsdaten und an den hieraus erzeugten konvertierten Daten beim Kunden. Palette erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, diese Daten in dem Umfang zu verwenden, der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen (insbesondere Hosting, Support, Fehleranalyse) sowie zur Wartung und Weiterentwicklung der von Palette angebotenen Produkte erforderlich ist, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten entgegenstehen.

3.4 An Unterlagen, insbesondere an technischen Unterlagen, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Konzepten, Spezifikationen und Schnittstelleninformationen, behält sich Palette alle Rechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung von Palette in Textform zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen von Palette unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt oder nachträglich aufgehoben wird.

3.5 Soweit Palette im Kundenauftrag individuelle Anpassungen, Entwicklungen oder Kataloge erstellt, ist Palette berechtigt, die hierbei geschaffenen allgemeinen Konzepte, Ideen, Verfahren, Methoden sowie nicht kundenspezifische Inhalte unentgeltlich ganz oder teilweise auch für eigene Zwecke und für andere Kunden zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Kundenspezifische Daten und Geschäftsgeheimnisse des Kunden sind hiervon ausgenommen.

3.6 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Vertragssoftware zu erstellen, soweit dies zur Sicherung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

3.7 Rechte an Daten Dritter, z. B. von Herstellern der in der Vertragssoftware verwalteten Objekte oder von im Internet abrufbaren Katalogen solcher Objekte, darf der Kunde nur soweit nutzen, wie der betreffende Dritte ihn hierzu berechtigt. Palette gewährt regelmäßig ein einfaches, nicht übertragbares Recht für die Nutzung dieser Daten zur Darstellung des Planungsergebnisses mit der Vertragssoftware, sofern keine besonderen Nutzungsbedingungen dieser Dritten mitgeteilt werden. Palette ist berechtigt, das Nutzungsrecht jederzeit einzuschränken oder zu beenden, insbesondere wenn der Dritte der Nutzung nicht zustimmt.
 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Annullierung

4.1 Sämtliche Preise verstehen sich ab Sitz von Palette zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

4.2 Rechnungen werden in der Regel elektronisch (insbesondere per E-Mail) als Online-Rechnung erstellt. Verlangt der Kunde die Ausstellung einer Rechnung in Papierform, ist Palette berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung zu verlangen.

4.3 Rechnungsbeträge sind spätestens vier Wochen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.4 Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist Palette berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Palette über den Betrag verfügen kann.

4.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Palette berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p. a. als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Palette kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Palette bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.7 Palette ist berechtigt, bei Zahlungsrückständen von mehr als zwei Monaten die Leistungserbringung aus bestehenden Verträgen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen.

4.8 Ist mit dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart, so wird bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten der noch offene Restbetrag in voller Höhe zur sofortigen Zahlung fällig.

4.9 Palette behält sich das Eigentum an der gelieferten Vertragssoftware auf Datenträgern, an Datenträgern selbst, der Dokumentation sowie an gelieferter Hardware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

4.10 Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Palette unbeschadet des Rechts, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 10 % des vereinbarten Nettoverkaufspreises als pauschalen Schadensersatz für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4.11 Wurde mit dem Kunden ein vertragliches Rückgaberecht vereinbart, kann dieses nur ausgeübt werden, wenn es in Textform vereinbart wurde, Palette bestimmte in Textform zugesicherte Leistungen nicht erfüllt hat und der Gebrauchswert der Software für den Kunden dadurch entfällt. In diesem Fall werden bereits erbrachte Serviceleistungen von Palette (z. B. Einweisung, Training, Installationen) anteilig verrechnet.
 

5. Wertsicherungsklausel

5.1 Bei wiederkehrenden Zahlungen aus Verträgen nach den Ziffern 6 bis 8 ist Palette berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach Ablauf der jeweils vereinbarten Mindestlaufzeit einmal jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) anzupassen. Eine Anpassung erfolgt nur, wenn sich der Index seit der letzten Preisfestsetzung um mehr als 3 % verändert hat.

5.2 Die Anpassung erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich der VPI seit der letzten Preisfestsetzung verändert hat. Palette informiert den Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung in Textform. Erhöht sich das Entgelt um mehr als 5 % gegenüber dem zuletzt geschuldeten Entgelt, ist der Kunde berechtigt, den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen.

 

6. Servicevertrag (Updatevertrag)

6.1 Während der Laufzeit eines kostenpflichtigen Servicevertrags liefert 
Palette dem Kunden die jeweils aktuellen, noch nicht erworbenen Updates der Vertragssoftware (Programme und Daten), soweit diese von Palette allgemein angeboten werden. Handelsware, kundenspezifische Sonderanfertigungen sowie Dienstleistungen zur Installation oder Schulung sind hiervon nicht umfasst, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.

6.2 Updates umfassen nach Ermessen von Palette entweder neue Programmversionen mit verändertem oder verbessertem Leistungsumfang oder Erweiterungen bzw. Aktualisierungen von Daten (z. B. Kataloge). Updates beziehen sich nur auf von Palette hergestellte Produkte in der vor dem Update aktuellen Version. Ein Anspruch auf bestimmte Updates, Funktionen oder Erscheinungstermine besteht nicht.

6.3 Der Servicevertrag verlängert sich jeweils automatisch um 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

6.4 Wird der Servicevertrag während seiner Laufzeit erweitert (z. B. durch Nachkauf weiterer Produkte), gilt für den insgesamt erweiterten Vertrag eine zusätzliche Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Erweiterung, sofern nicht bereits zuvor eine längere Mindestlaufzeit vereinbart war.

6.5 Palette ist berechtigt, Updates als Online-Download bereitzustellen. Verlangt der Kunde abweichend hiervon eine Lieferung auf Datenträger, ist Palette berechtigt, die hierfür entstehenden Kosten zu berechnen.
6.6 Der im Rahmen des Servicevertrags von Palette angebotene technische Support ist auf Unterstützung zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware im Sinne der jeweils gültigen Benutzerinformationen beschränkt.

6.7 Palette Cloud Computing darf ausschließlich in Verbindung mit einem in ausreichendem Umfang vereinbarten Servicevertrag (Updatevertrag) genutzt werden.
 

7. Palette Cloud Computing und Online-Speicher (SaaS)

7.1 Palette kann dem Kunden kostenpflichtig Zugang zu einem von Palette verwalteten Online-Service („Palette Cloud Computing“) anbieten. Bestimmte, in der Dokumentation näher beschriebene Funktionen der Vertragssoftware können nur genutzt werden, solange der Kunde Zugang zur Palette Cloud Computing hat. Soweit der Kunde über die Palette Cloud Computing personenbezogene Daten Dritter verarbeiten lässt, gelten die zwischen den Parteien gesondert zu schließenden Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

7.2 Die Vergütung für die Nutzung der Palette Cloud Computing wird für jeweils bestimmte Zeiträume (z. B. Monate oder Jahre) im Voraus oder nach Vereinbarung abgerechnet.

7.3 Der Vertrag über die Nutzung der Palette Cloud Computing verlängert sich jeweils automatisch um 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

7.4 Der Zugang zur Palette Cloud Computing setzt eine aktuelle, von Palette freigegebene Version der jeweils eingesetzten Vertragssoftware sowie eine geeignete Internetverbindung voraus. Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Internetverbindung obliegt dem Kunden.

7.5 Mit Beendigung des Vertrags endet der von Palette bereitgestellte Cloud- und Speicherservice; der Zugriff des Kunden auf die Palette Cloud Computing wird deaktiviert. Der Kunde ist verpflichtet, seine in der Palette Cloud Computing gespeicherten Inhalte spätestens bis zum Vertragsende eigenständig zu exportieren und zu sichern; Palette stellt hierfür während der Vertragslaufzeit zumutbare Exportfunktionen zur Verfügung. Nach Vertragsende ist Palette nicht mehr verpflichtet, Daten erneut bereitzustellen oder wiederherzustellen. Palette ist berechtigt, verbleibende kundenbezogene Inhalte nach Vertragsende zu löschen; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
 

8. Miete

8.1 Palette räumt dem Kunden das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware nach Ziffer 2.3 ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Mietvertrags ein.

8.2 Während der Mietdauer sind die Aktualisierung der Vertragssoftware nach Ziffer 6 sowie – sofern vereinbart – die Nutzung der Palette Cloud Computing nach Ziffer 7 im Mietentgelt enthalten.

8.3 Der Mietvertrag verlängert sich jeweils automatisch um 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

 

9. Geheimhaltung, Schutzrechte

9.1 Die Weitergabe von Passwörtern und Zugangsdaten, die zum Zwecke des Kopierschutzes oder für den Zugang zu Cloud- oder Online-Diensten von Palette vergeben werden, an Dritte ist ohne ausdrückliche Genehmigung von Palette in Textform nicht gestattet.

9.2 Der Kunde wird die Vertragssoftware einschließlich aller überlassenen Unterlagen sowie die Sicherungskopien sorgfältig vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte schützen. Hierzu gehört insbesondere, unbefugten Mitarbeitern und externen Dritten den Zugang zu verwehren und befugte Personen entsprechend zu verpflichten.

9.3 Der Kunde wird Palette unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis von Schutzrechtsverletzungen von Palette durch Dritte erhält oder wenn er selbst von Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen durch die Vertragssoftware in Anspruch genommen wird. Der Kunde gibt Palette die Gelegenheit, ihn bei einer etwaigen Rechtsverteidigung zu unterstützen. 
Der Kunde wird Palette im Rahmen des Zumutbaren bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.

9.4 Der Kunde stellt Palette auf erstes Anfordern von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die Palette durch eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen entstehen.

 

10. Verwendung von Nutzungsdaten und KI-Systemen

10.1 Palette wird bei Nutzung der Vertragssoftware anfallende technische Nutzungsdaten (z. B. Performance-, Fehler- oder Telemetriedaten) sowie Planungs- und Inhaltsdaten, einschließlich in der Planung verwendeter Elemente (z. B. Grundrissbilder, Zeichnungen, Modelle, Bauteile, Objekte oder vergleichbare Planungsinhalte), erheben und verarbeiten. Palette nutzt diese Daten ausschließlich zur internen Produktverbesserung, Qualitätssicherung sowie zum Training und zur Weiterentwicklung eigener KI-Modelle. Eine Nutzung erfolgt ausschließlich in anonymisierter, pseudonymisierter oder aggregierter Form, sodass ein Rückschluss auf einzelne Kunden oder konkrete Projekte ausgeschlossen ist.

10.2 Palette wird die in Ziffer 10.1 genannten Daten vor der Verwendung für Produktverbesserung und KI-Training anonymisieren. Die Anonymisierung wird nach dem Stand der Technik mit dokumentierten Verfahren erfolgen (z. B. Verfahren der K-Anonymität mit k ≥ 10 oder Differential-Privacy-Verfahren mit Parametern ε ≤ 1 und δ im Bereich 10-5 bis 10-8). Vertrauliche Inhalte des Kunden (insbesondere Pläne, Zeichnungen, Modelle) sowie kundenbezogene Kennzeichen (z. B. Projektname, Kundennummer oder Freitexttitel) werden von der Nutzung nach dieser Ziffer ausgenommen. Bis zur Anonymisierung wird Palette die Daten auf einer dokumentierten Rechtsgrundlage verarbeiten; die Verantwortungszuordnung (Auftragsverarbeitung oder eigene Verantwortlichkeit) wird im jeweiligen Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegt. Übermittlungen an Auftragsverarbeiter (einschließlich in Drittländer) werden nur mit geeigneten Garantien nach Art. 28, 44 ff. DSGVO erfolgen.

10.3 Statistische Aggregationen auf Basis der nach dieser Ziffer verwendeten Daten werden erst ab einer Mindestgruppengröße von zehn Kunden gebildet.

10.4 Anonymisierte Daten, die nach dieser Ziffer verwendet werden, werden höchstens 24 Monate gespeichert; anschließend werden sie gelöscht oder in einer weiter verdichteten Form gespeichert, die keine Rückschlüsse mehr auf einzelne Kunden zulässt.

10.5 Der Kunde wird der Verwendung seiner Daten nach dieser Ziffer für die Zukunft widersprechen können; Palette wird einen entsprechenden Widerspruch mit Wirkung für die Zukunft beachten. Bereits anonymisierte Daten sowie darauf basierende Modelle werden nicht rückwirkend geändert.

10.6 Die von Palette konkret eingesetzten KI-Systeme (einschließlich Anbieter, Komponenten und Einsatzzweck) werden in der Vertragssoftware unter dem Menüpunkt „Training & Hilfe; Copyright für Drittanbieter-Software“ abrufbar gehalten. Der dort hinterlegte Hinweis wird Bestandteil dieser AGB; Palette wird die Auflistung aktuell halten und Änderungen versionieren.
 

11. Mitwirkung des Kunden

11.1 Der Kunde stellt auf eigene Kosten die für die Nutzung der Vertragssoftware erforderliche Infrastruktur (insbesondere Betriebssystem, Hardware, Netzwerkanbindung) bereit, installiert diese rechtzeitig und hält sie während der Vertragslaufzeit auf dem jeweils von Palette freigegebenen Stand.
11.2 Der Kunde setzt bei der Nutzung der Vertragssoftware nur ausreichend geschulte und geeignete Mitarbeiter ein.

11.3 Im Falle einer rechnergebundenen Lizenz oder einer Online-Lizenz wird der Kunde die ihm überlassenen Zugangsdaten sorgfältig verwahren und keine Umgehungsprogramme einsetzen. Verlorene rechnergebundene Lizenzen werden nur durch Erwerb neuer, entsprechend gesicherter Software ersetzt. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Vertragssoftware über eine ausreichende Internetverbindung zu den Lizenzservern von Palette verfügt.

11.4 Die Lizenzierung per Hardware-Kopierschutzstecker (Dongle) ist ein Auslaufmodell; bei Verlust, Diebstahl oder technischem Defekt besteht kein Anspruch auf Ersatzlieferung dieser Hardware oder Lizenzart. In diesen Fällen erfolgt eine obligatorische Umstellung auf die aktuell angebotene Vertragssoftware (Nr. 2.2), wobei der Kunde im Rahmen dieser Migration anfallenden Kosten (Umstellungsgebühren, notwendige Software-Updates und Vertragsanpassungen) trägt.

 

12. Mängelhaftung, Nacherfüllung

12.1 Die Vertragssoftware ist mangelhaft, wenn sie von der in der Dokumentation (insbesondere Bedienungsanleitung, Online-Hilfe) oder der sonst im Vertrag beschriebenen Funktionsweise abweicht und dadurch ihre Tauglichkeit zum üblichen, in der Dokumentation beschriebenen Gebrauch beeinträchtigt ist.

12.2 Aus Palette CAD/CAM exportierte Daten enthalten ausschließlich Konstruktionsinformationen und stellen keine unmittelbaren Steuerbefehle für CNC-Maschinen dar; die Umwandlung in maschinenspezifische Befehlsketten erfolgt erst durch eine nachgelagerte Maschinensoftware. Dem Nutzer obliegt es, sämtliche exportierten Daten vor der Weiterverarbeitung unabhängig vom Dateiformat eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Eignung zu prüfen. Eine Haftung für Schäden an Bauteilen, Maschinen oder für Produktionsausfälle infolge der Weiterverarbeitung dieser Exporte ist ausgeschlossen.

12.3 Die Vertragssoftware ist in der von Palette spezifizierten Hard- und Softwareumgebung, insbesondere auf dem jeweils spezifizierten Betriebssystem, ordnungsgemäß lauffähig. Für von Palette gelieferte Windows-Programme ist das Betriebssystem regelmäßig das zum Zeitpunkt der Auslieferung seit mindestens einem Jahr von Microsoft freigegebene Betriebssystem für Personal Computer. Für nachträgliche Systemupdates durch Dritte übernimmt Palette keine Haftung.

12.4 Eine Demoversion ist nur zum Testen, nicht zum produktiven Einsatz bei Endkunden geeignet und stellt daher keine mangelhafte Vertragssoftware dar. Bei als Beta-Version oder Release Candidate (RC-Version) bezeichneten Versionen handelt es sich stets um Demoversionen.

12.5 Die Verfügbarkeit der von Palette auf ihren Servern zum Abruf durch den Kunden bereitgehaltenen Software (z. B. Online-Programme, Online-Daten, Online-Speicher) muss mindestens 99 % im Dreimonatszeitraum betragen. Der Ausfallumfang ergibt sich aus der gesamten Zeitdauer, in der das System innerhalb dieses Zeitraums aufgrund von Ausfällen nicht zur Verfügung stand, abzüglich der auf übliche Wartungsfenster entfallenden Zeiten.

12.6 Palette garantiert nicht die Vollständigkeit, Aktualität oder sonstige Eigenschaften von Datenkatalogen.

12.7 Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, hat der Kunde innerhalb von zehn Werktagen nach Ablieferung der Vertragssoftware in Textform zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen; andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel (einschließlich aufgetretener Fehlermeldungen) sind nach Kräften detailliert zu beschreiben (z. B. durch Fehlerprotokolle). Der Kunde wird Palette bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung im zumutbaren Umfang unterstützen.

12.8 Palette wird alle mangelhaften Liefergegenstände oder Leistungen nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen. Palette ist berechtigt, die Nachbesserung auch dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte Version der Vertragssoftware überlassen wird. Palette ist ferner berechtigt, einen aufgetretenen Fehler durch angemessene Umgehungslösungen zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und/oder dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware erheblich leiden würde.

12.9 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gerügter Mangel nicht auf einer Pflichtverletzung von Palette beruht, ist der Kunde verpflichtet, Palette den insoweit angefallenen Aufwand (insbesondere Arbeitszeit und Reisekosten) nach den jeweils geltenden Sätzen zu vergüten.

12.10 Gelingt Palette die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist und schlägt sie auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 12.

12.11 Eine Mängelhaftung durch Palette ist ausgeschlossen, wenn an der Vertragssoftware ohne Zustimmung von Palette Änderungen vorgenommen wurden oder der Kunde die Vertragssoftware in einer anderen als der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt. Der Kunde ist berechtigt darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analysen sowie die Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Hiermit ist keine Zustimmung von Palette zu einer solchen Änderung verbunden.

12.12 Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag hat sich der Kunde die Nutzung der Vertragssoftware anrechnen zu lassen. Die Anrechnung erfolgt auf Basis einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von vier Jahren.

12.13 Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Lieferung der Vertragssoftware bzw. ab Abnahme, soweit eine solche vereinbart ist. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung sowie Ansprüche in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

12.14 Verlangt der Kunde, dass Nacherfüllungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Palette diesem Verlangen entsprechen; unter die Mängelhaftung fallende Teile werden nicht berechnet, während Mehraufwand, insbesondere Arbeitszeit und Reisekosten, zu den Standardsätzen von Palette zu vergüten sind.

12.15 Die Verjährungsfrist für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Leistungen beträgt zwölf Monate, mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziffer 12.13 letzter Satz sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Frist läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den jeweiligen Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die aufgrund der Nacherfüllung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der durch die Nacherfüllung verursachten Betriebsunterbrechung.

12.16 Weitergehende Mängelhaftungsansprüche des Kunden gegen Palette und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Ziffer 13 (Sonstige Haftung) bleibt unberührt.
 

13. Sonstige Haftung

13.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziffer 12.13 letzter Satz sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

13.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Palette – soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und je Schadensfall auf € 1.000.000,– bei Vermögensschäden und auf € 5.000.000,– bei Sach- und Personenschäden beschränkt. Palette haftet insoweit nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von Palette gedeckt sind; Palette hält die bei Vertragsschluss bestehende Deckung aufrecht.

13.3 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13.4 Aus der Nutzung von durch Palette bereitgestelltem Online-Speicher (Palette Cloud Computing) entsteht Palette keine Haftung für vom Kunden hochgeladene Inhalte. Insbesondere haftet Palette nicht für den Verlust von Inhalten und Daten; der Kunde ist verpflichtet, geeignete Sicherungskopien zu erstellen. Palette übernimmt keine Haftung für fremde Inhalte, insbesondere nicht für missbräuchliche Nutzung und das Hochladen von gesetzlich verbotenen Inhalten (Informationen, Sachen, sonstige Leistungen) oder von Inhalten, die Dritte schädigen oder nationale/internationale Urheberrechte, Marken-, Patent-, Namens- oder Kennzeichenrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Palette schuldet keine permanente inhaltliche Kontrolle und keine vollzeitige Funktionsfähigkeit der Palette Cloud Computing über die in Ziffer 12.5 garantierte Verfügbarkeit hinaus.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Palette in Schriftform. Palette wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

14.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Palette ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus einem anderen Rechtsverhältnis auszuüben. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Palette ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

14.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Zusatzvertrags, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

14.4 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von Palette.

14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Palette.

14.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner diejenige wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

 

Laden Sie hier die aktuellen AGBs herunter.