Palette CAD GmbH
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HRB Stuttgart 17548
Ust ID Nr. DE 178416603
Ust.Nr. 99077/00922

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1.1.2012
der Palette CAD GmbH, Stuttgart


1. Vertragsgegenstand


1.1 Vertragsgegenstand.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von den Firmen Palette CAD GmbH (im Folgenden „Palette“)  gelieferten Waren (Hardware und Software) bzw. Dienstleistungen, auch dann, wenn diese über Dritte (z.B. Vertriebspartner) erworben werden. Sie gelten insbesondere für die unter 1.2 näher spezifizierte Vertragssoftware.
1.2 Vertragssoftware.
Palette überlässt dem Kunden die im Auftrag genauer bezeichnete Vertragssoftware im Objektcode mit Bedienungsanleitung mit der in der Bedienungsanleitung beschriebenen Funktionalität. Die Bedienungsanleitung kann auch als Online Hilfe oder mitgelieferte Textdatei ausgeführt sein. Die Vertragssoftware kann aus mehreren Programmteilen und Katalogen mit Objekten oder Materialien („Daten“) bestehen, die einzeln erworben werden können.
1.3 Anwendungsumgebung.
Es wird nur zugesichert, dass die Vertragssoftware in der von Palette spezifizierten Hard- und Softwareumgebung, insbesondere auf dem spezifizierten Betriebssystem, ordnungsgemäß lauffähig ist.
1.4 Zusätzliche Leistungen.
Weitere Leistungen für die Vertragssoftware, wie z.B. Einweisung, Installation, Anpassung, Pflege oder Schulung regeln die Vertragspartner gegebenenfalls in gesonderten rechtlichen selbständigen Vereinbarungen.
1.5 Erprobung. Testversion.
Palette kann dem Kunden eine testweise Überlassung der Vertrags-software bieten. Eine solche Testüberlassung wird ausdrücklich zwischen Palette und Kunde vereinbart. Die Vergütung für die Überlassung der Vertragssoftware in der Testversion ist im Angebot ausgewiesen. Für die Testversion übernimmt Palette nur die Gewähr, dass sie zum Testen geeignet ist, nicht jedoch darüber hinaus zum Effektiv-Einsatz bei Kunden.
1.6 Rückgaberecht.
Falls mit einem Kunden ein Rückgaberecht vereinbart wurde, kann dies nur ausgeübt werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde, sowie von Palette bestimmte schriftlich zugesicherte Leistungen nicht erfüllt wurden, und der Gebrauchswert der Software für den Kunden dadurch entfällt. In diesem Fall werden erbrachte Serviceleistungen von Palette, wie Einweisung, Installation anteilsmäßig verrechnet.


2. Leistungen von Palette, Rechtseinräumung an den Kunden


2.1 Ausführungen der Vertragssoftware.
Der Kunde erhält die Vertragssoftware im Objekt-Code auf Datenträger oder als Download. Zusätzlich erhält der Kunde nach Wahl von Palette  für Teile der Vertragssoftware jeweils ein persönliches Passwort, mit dem der entsprechende Teil der Vertragssoftware für ihn freigeschaltet wird.
2.2 Nutzungsrechtseinräumung.
Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erhält das Recht zur Nutzung der Vertragssoftware auf Dauer auf einem Computer zur gleichen Zeit, wenn sich nicht Mehrfachnutzungen aus der Rechnung ergeben .
2.3 Bestimmungsgemäße Benutzung.
Der Kunde darf die Vertragssoftware nur im vertragsgemäßen Umfang gegebenenfalls mit Dongle bzw. Kopierschutz benutzen.
2.4 Dongleprobleme.
Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Dongle (Kopierschutzstecker) wird der Kunde diesen stets sorgfältig aufbewahren und kein Umgehungsprogramm einsetzen. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Gewährleistung kostenlos, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gemäß Preisliste, Verluste des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software reguliert. Der Kunde wird bei Ausstattung mit Dongle oder einem anderen Kopierschutz die Vertragssoftware nur in Verbindung mit diesem nutzen. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der Dongle bzw. der Kopierschutz vom Betriebssystem seines Rechners erkannt werden kann.
2.5 Übernutzung.
Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in weiterem Maße als vereinbart (Übernutzung), ohne dass dies ausdrücklich vereinbart ist, vergütet er Palette den entsprechend höheren Preis. Er wird die Übernutzung von sich aus an Palette unverzüglich anzeigen. Falls er dies unterlässt gilt Nr. 4.4. Ein generelles Einverständnis von Palette mit der Übernutzung ist damit nicht verbunden.
2.6 Nichtgestattete Vervielfältigung.
Eine Vervielfältigung der Vertragssoftware über Vorstehendes und den im Angebot ausgewiesenen Umfang hinaus oder ist grundsätzlich nicht erlaubt – außer der Anfertigung einer Sicherungskopie der Vertragssoftware und den Ausnahmen in Nr. 8.5. Die Weitergabe von Passwörtern, die zum Zwecke des Kopierschutzes von Palette vergeben werden, an Dritte ist nicht gestattet.
2.7 Veränderung der Vertragssoftware.
Die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der Vertragssoftware sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Genehmigung von Palette zulässig.
2.8 Übergabe.
Die Versendung oder Übermittlung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Leistungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.


3 Service-Partnerschaft, Updatevertrag


3.1 Service-Partnerschaft Vertrag.  
Palette kann dem Kunden den Abschluss eines Servicevertrags (genannt „Service-Partnerschaft“ ) anbieten. Im Rahmen des Vertrages und während der Laufzeit des Vertrages liefert Palette dem Kunden alle aktuellen Updates auf die Vertragssoftware (Programme und Daten), soweit die entsprechenden Programmteile und Daten vom Kunden zuvor erworben worden sind. Handelsware und Sonderanfertigungen sind im Lieferumfang nicht enthalten.
3.2 Inhalt von Updates.
Updates umfassen nach Ermessen von Palette entweder eine neue Programmversion mit verbessertem Leistungsumfang oder eine Erweiterung bzw. Aktualisierung von Daten. Updates beziehen sich ausdrücklich nur auf von Palette hergestellte Produkte in der vor dem Update aktuellen Version. Der Inhalt von Updates wird von Palette ohne Rechtsanspruch festgelegt.
3.2 Vertragsdauer und Kündigung.
Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Er verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich per Einschreiben gekündigt wird. Palette hat das Recht, bei Zahlungsrückständen von mehr als zwei Monaten die Lieferung von Updates bis zur Zahlung einzustellen. Bei Neuabschluss eines gekündigten Vertrages wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% des jährlichen Preises fällig.


4. Vergütung


4.1 Höhe der Vergütung, Rechtsübergang.
Mit Bezahlung der in der Rechnung ausgewiesenen Vergütung gehen die Rechte aus 2 bzw. 3 auf den Kunden über. Die Rechnung ist Vertragsbestandteil.
4.2 Fälligkeit, Verzugszinsen.
Die Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, spätestens vier Wochen nach Rechnungserstellung zu zahlen. Danach ist sie ohne weitere Mahnung mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (oder Referenzzins) zu verzinsen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Palette ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn Palette einen solchen nachweist. Die Vergütung für die Service-Partnerschaft ist im Voraus zu entrichten.
4.3 Vergütung zusätzlicher Leistungen.
Palette darf diese Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen. Zusätzliche Leistungen von Palette (Installation, Einweisung, Schulungen, Anpassungen und Modifikationen der Software u. a.) sind gesondert zu vereinbaren, und vom Kunden gesondert zu vergüten (siehe Nr. 4).
4.4 Übernutzung.
Überschreitet der Kunde die Nutzungsrechteinräumung (Nr. 1.2, 1.3 und 2) ohne unverzügliche Anzeige an Palette, zahlt er je Übernutzungs-Kopie bzw. je Übernutzung Teilnehmer den Betrag, der 150% einer Vergütung gemäß Preisliste für den jeweiligen Nutzungsumfang entspricht. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens seitens Palette bleibt hiervon unberührt.


5. Zusätzliche Leistungen von Palette


5.1 Zusatzwünsche, Unterstützung.
Palette ist grundsätzlich bereit, auf zumutbare Zusatzwünsche des Kunden in gesonderten rechtlich selbständigen Verträgen einzugehen. Eine Einweisung des Kunden oder Unterstützung seitens Palette bei der Installation, sowie Softwareanpassungen und ähnliche Arbeiten wird der Kunde nach vereinbartem Festpreis oder nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Personal nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen für solche Leistungen Palette vergüten.
5.2 Auftragsentwicklung und Datenerstellung.
Falls Palette im Kundenauftrag entwickelt oder Kataloge erstellt hat, hat Palette das Recht, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Produkte unentgeltlich ganz oder teilweise auch für eigene Zwecke zu verwenden.
5.3 Geheimhaltung.
Der Kunde wird ihm überlassene Schnittstelleninformation geheim halten und eventuell notwendigerweise eingeschaltete Dritte entsprechend verpflichten, sowie Palette bei Verletzung dieser Pflicht von etwaigem Schaden freistellen.


6. Mitwirkung des Kunden


6.1 Pflicht zur sofortigen Untersuchung und Rüge.
Der Kunde wird die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt einspielen und installieren, auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen, sowie etwa auftretende Mängel unverzüglich Palette mitteilen (siehe auch Gewährleistung Nr. 7).
6.2 Softwareumgebungen.
Der Kunde wird zusätzliche Software, die für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist (Betriebssystem), in der vorgesehenen Version, Datenbanksoftware u.a. (auf eigene Kosten) in der passenden, freigegebenen Version beschaffen und rechtzeitig installieren .
6.3 Mitarbeitereinsatz.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung von Vertragssoftware nur geeignete Mitarbeiter einzusetzen.
6.4 Der Kunde wird die zur Nutzung der Vertragssoftware verwendete Hardware technisch auf dem neuesten Stand halten, soweit dies für die Funktion der Programme erforderlich ist. Hardwaremängel werden vom Kunden auf seine Kosten beseitigt.


7. Gewährleistung


7.1 Einstehen für Mängel.
Palette hat für Mängel, die bei der Übergabe der Vertragssoftware oder von Updates vorhanden sind, während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (6 Monate) gemäß folgenden Regeln einzustehen.
7.2 Mängel – Definition.
Als Mängel im Sinne von Nr. 7.1 gelten Abweichungen der Vertragssoftware von der in der Bedienungsanleitung oder sonst im Vertrag beschriebenen Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Tauglichkeit der Vertragssoftware zum üblichen, in der Bedienungsanleitung beschriebenen Gebrauch beeinträchtigen. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, insbesondere sich also nicht erheblich nach dem Stand der Technik unangemessen auf die Gebrauchstauglichkeit auswirkt.
7.3 Datenkataloge.
Palette übernimmt ausdrücklich keine Haftung für die Vollständigkeit oder Aktualität von Datenkatalogen, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart war. Auch sonstige Eigenschaften von Datenkatalogen (wie Maßhaltigkeit, Farbechtheit) werden nicht zugesichert. Der Kunde ist verpflichtet, die Richtigkeit von Daten vor Verwendung zu überprüfen.
7.4 Nachbesserungen.
Der Kunde wird Palette eventuell auftretende Mängel unverzüglich mitteilen und dabei auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er nachvollziehbar ist. Palette wird nach Eingang der Mängelmitteilung den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener Frist Nachbesserung vornehmen. Palette ist berechtigt, diese Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte Version der Vertragssoftware überlassen wird. Für deren Einspielung bzw. Installation gilt 7.1 entsprechend.
7.5 Ersatz von Aufwendungen.
Sind etwa gemeldete Mängel nicht Palette zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten (insbesondere auch Reisekosten) Palette zu den jeweils geltenden Sätzen vergüten.
7.6 Mithilfe des Kunden.
Der Kunde wird Palette bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen und auf Wunsch von Palette Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken, so z.B. nachvollziehbare Protokolle oder Videos, sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen, sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich gewähren. Palette ist berechtigt, einen eventuell aufgetretenen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und/oder dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware erheblich leidet.
7.7 Gewährleistungsrechte.
Gelingt Palette die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist, und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren, vom Kunden angemessenen gesetzten Nachfrist fehl, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, den Vergütungsanspruch herabzusetzen (zu mindern) oder den Vertrag rückgängig zu machen (zu wandeln).
7.8 Wegfall der Gewährleistung.
Palette ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an der Vertragssoftware ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Palette Änderungen vorgenommen wurden. Der Kunde ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analysen die Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Hiermit ist keine Zustimmung seitens Palette zu einer solchen Änderung verbunden. Die Gewährleistungspflicht von Palette entfällt auch, wenn der Kunde die Vertragssoftware in einer anderen als in der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt.
7.9 Nutzungsanrechnung.
Im Falle der Rückabwicklung des Vertrages wird sich der Kunde die gezogene Nutzung anrechnen lassen. Die Anrechnung wird auf einer betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit von vier Jahren basierend berechnet.
7.10 Mangel, Folgeschäden.
Palette haftet nicht für Mangel und Folgeschäden, insbesondere auch nicht für den Verlust von Daten, und im Übrigen nur nach den Bestimmungen zu Nr. 8. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für Arglist bleibt von den Regelungen nach Nr. 7 unberührt.


8. Haftung


8.1 Palette haftet außerhalb der Gewährleistung (Nr. 7) nur
a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten von Palette oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden;
b) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Vertragssoftware typisch und vorhersehbar sind,
aa) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
bb) für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von Palette grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden.
8.2 Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit (u.a. für entfernte Folgeschäden) ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe der vertraglichen Vergütung beschränkt.
8.3 Ein Mitverschulden des Kunden (z.B. unzureichende Datensicherung) ist diesem anzurechnen.


9.  Geheimhaltung, Schutz der Rechte


9.1 Geheimhaltung.
Der Kunde verpflichtet sich, die Software samt Bedienungsanleitung und sonstigem Informationsmaterial, etwa der gesondert überlassenen Schnittstellenbeschreibung, sowie die Sicherungskopie vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte sorgfältig zu schützen, wozu auch die Kenntnisnahme durch unbefugte Mitarbeiter gehört.
Der Kunde stellt Palette von dem Schaden frei, der durch die Verletzung dieser Pflicht entsteht.
9.2 Freistellung.
Palette verpflichtet sich für den Fall, dass die Vertragssoftware Schutzrechte Dritter verletzt, den Kunden von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter freizustellen.
9.3 Austausch der Software. Palette ist berechtigt, zur Vermeidung des Schadens bzw. weiteren Schadens dem Kunden eine geänderte Version der Software zu liefern, die nicht mehr in die Schutzrechte dritter eingreift.
9.4 Information.
Der Kunde wird Palette unverzüglich von etwaiger Kenntnis über Verletzungen der Schutzrechte von Palette durch Dritte informieren. Ebenso wird der Kunde Palette informieren, wenn er von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen durch die Vertragssoftware in Anspruch genommen wird. Der Kunde wird Palette Gelegenheit geben, ihn bei einer eventuellen Prozessführung in geeigneter Weise zu unterstützten. Umgekehrt verpflichtet sich der Kunde, Palette bei einer etwaigen Inanspruchnahme von Palette durch Dritte Palette zu unterstützen.
9.5 Änderungen durch den Kunden.
Grundsätzlich ist der Kunde nicht berechtigt, die Vertragssoftware in den Quell-Code zurückzuübersetzen oder in andere Programmiersprachen oder Datenformate zu überführen, die Vertragssoftware zu bearbeiten oder umzuarbeiten sowie sie zu vervielfältigen. Falls die Konvertierung von Daten in andere Datenformate von Palette zugelassen wurde, z.B. durch die Bereitstellung von Schnittstellen, gehen die Eigentumsrechte von Palette auch auf die konvertierten Daten über.


10. Schlussbestimmungen


10.1 Weitergabemodalitäten.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Palette.
10.2 Zurückbehaltung.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Palette ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben. Aufrechnen kann der Kunde nur mit solchen Ansprüchen gegen Palette, die unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.3 Salvatorische Klausel.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu einer solchen Geltung soll anstelle der unwirksamen Bedingung eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.
10.4 Änderungen und Ergänzungen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in einem von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Zusatzvertrag niedergelegt sind.
10.5 Erfüllungsort.
Erfüllungsort ist der Sitz von Palette.
10.6 Gerichtsstand.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Palette.
10.7 Anwendbares Recht.
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, insbesondere BGB und HGB. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
10.8 Abwehrklausel.
Es gelten die Bestimmungen dieses Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.